§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-1 (1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-3 (3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-4 (4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 403 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.03.1966 – 1 StR 385/65Zitiert von 2
- BGH, 18.06.1953 – 4 StR 145/52Zitiert von 21
- BGH, 03.06.1953 – 4 StR 148/53
- BGH, 03.01.1952 – 4 StR 594/51
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.