Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-1 (1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-3 (3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/403#abs-4 (4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.

§ 402 § 404